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Terminvereinbarung

 

Ihr Arztbesuch in Coronazeiten

Ihr Arztbesuch in Zeiten der Coronapandemie ist mit einigen Besonderheiten verbunden. Um unnötige Risiken zu vermeiden können Sie anstelle eines persönlichen Termins auch einen Termin für unsere Videosprechstunde vereinbaren. Viele Angelegenheiten lassen sich auch telefonisch oder per Mail regeln. Bitte kontaktieren Sie uns unbedingt vor Ihrem Besuch  telefonisch oder per Mail, wenn Sie aktuell an Symptomen einer Atemwegserkrankung (Husten, Schnupfen, Fieber, Halskratzen, Grippe, Bronchitis und Atemnot) leiden, Sie selbst nachweislich mit dem Corona-Virus erkrankt sind oder wenn Sie Kontakt zu einer am Corona-Virus erkrankten Person hatten. In diesen Fällen muss über das jeweilige Vorgehen im Einzelfall entschieden werden. In der Praxis setzen wir ein differenziertes Hygienekonzept um. Wir achten auf bestmögliches Terminmanagement mit kurzen Kontaktzeiten, ausreichend Abstand, viel frischer Luft, Trennwände und Verfügbarkeit von Desinfektionsmitteln. Für Patienten und Personal besteht während Ihres gesamten Aufenthalts in der Praxis Maskenpflicht. Patienten dürfen die Praxisräume frühestens 15 Minuten vor dem vereinbarten Termin betreten und nur bei zwingender Notwendigkeit eine Begleitperson ins Gebäude mitbringen. Wir bitten um Ihr Verständnis. 

 

Terminvereinbarung

Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin bei uns telefonisch unter Rufnummer  0 93 42–92 08 0 oder persönlich an unserer Anmeldung.

Bereits bei der Terminvereinbarung benötigen wir aus EDV-technischen Gründen folgende Informationen zum Patienten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Krankenkasse.

Zur fachlich korrekten Zuordnung in der richtigen Sprechstunde bzw. beim richtigen Arzt benötigen wir außerdem Informationen zum Anlass Ihrer Vorstellung bei uns. Sofern Sie eine Überweisung von Ihrem Hausarzt erhalten haben, sollten Sie diese bereits bei der Terminvereinbarung bereithalten, um die dortige Fragestellung vorlesen zu können.

Bitte weisen Sie außerdem darauf hin, wenn Sie im AOK-Facharztvertrag nach §73c SGB V als vertragsteilnehmender Patient eingeschrieben sind, damit Sie die damit verbundenen Terminvorteile nutzen können.

Keine Terminvereinbarung ist erforderlich bei Arbeitsunfällen, frischen Unfällen oder echten Notfällen.